Immobilien – Bei Erbschaft und Schenkung wird der Verkehrswert besteuert.

Seit dem 01. Januar 2009 gilt das neue Erbschaftssteuerrecht. Das Steueränderungsgesetz aus dem Jahr 2015 gilt für Bewertungsstichtage nach dem 31.12.2015. Nun werden vererbte oder verschenkte Immobilien nach ihrem Verkehrswert, also dem Marktwert, versteuert.
Das Finanzamt setzt diesen Wert jedoch mit einem vereinfachten oder mit einem pauschalen Bewertungsverfahren fest. Diese ermittelten Werte entsprechen nicht immer dem Marktwert.
Durch die Vorlage eines Sachverständigengutachtens besteht die Möglichkeit, zum Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts, der sodann Basis für die Besteuerung ist (§ 198 BewG). Nehmen Sie Kontakt mit uns auf und wir unterstützen Sie bei der Ermittlung der konkreten Grundlage der Besteuerung!